Satzung

ZITHERCLUB OSSWEIL e. V. gegr. 1919
Mitglied im Deutschen Zithermusik-Bund e. V.

S a t z u n g

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Zitherclub Oßweil e. V. gegr. 1919“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg unter VR 1036 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg (Ludwigsburg-Oßweil).

3. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Zithermusik-Bund e.V., Landesverband Baden-Württemberg und im Stadtverband der Gesang- und Musikvereine Ludwigsburg.
Er kann weiteren Vereinen und Verbänden zur Durchführung seines satzungsmäßigen Zweckes beitreten.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Zithermusik, auch in Verbindung mit anderen geeigneten Instrumenten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Abhaltung von Übungsabenden, Veranstaltung von Konzerten und Teilnahme an anderen kulturellen Veranstaltungen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3
Mitgliedschaft und Aufnahme

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

3. Die Beitrittserklärung hat schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden zu erfolgen.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.

§ 4
Austritt und Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt steht jedem Mitglied frei.

2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu erfolgen.

3. Der Austritt ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres möglich.

4. Mitglieder, welche gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstoßen, können vom Ausschuss ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Hauptversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.

5. Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung ist zulässig, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand an die letzte dem Verein bekannte Adresse nicht innerhalb von drei Monaten nach der Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief erfolgen, in welchem auf die bevorstehende Streichung hingewiesen wird. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Ausschusses.

§ 5
Mitglieder

1. Aktives Mitglied ist, wer ein geeignetes Instrument spielt und im Zitherchor, Jugendchor oder einer anderen Gruppe des Vereins mitwirkt.

2. Von jedem aktiven Mitglied wird regelmäßiges Erscheinen in den Übungsstunden und Mitwirkung in den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins erwartet.

3. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, welche 40 Jahre und mehr dem Verein angehören oder von der Hauptversammlung zu solchen ernannt werden.

4. Alle übrigen Mitglieder sind passive Mitglieder.

5. Stimmrecht in den Versammlungen des Vereins haben alle Mitglieder über 14 Jahre.

6. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.

7. Die Vorstandschaftsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besteht aber die Möglichkeit einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG auszuzahlen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

Die Vorstandschaftmitglieder haben zudem einen Aufwendungserstattungsanspruch nach § 670 BGB. Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und andere ihnen für die Vereinsarbeit notwendige Auslagen werden gegen Nachweis erstattet. Die Kosten sind zum Quartalsende mit Belegen geltend zu machen.

§ 6
Beiträge

1. Der jährliche Beitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

2. Der Jahresbeitrag wird in der Regel einmal jährliche im Lastschriftverfahren zu Beginn eines Kalenderjahres eingezogen.

3. Betragsfrei sind:

3.1 Ehrenmitglieder, sowie ein Ehrenvorsitzender und Ehrendirigent,

3.2 Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und bereits 10 Jahre
Mitglied sind,

3.3 jugendliche Mitglieder, die noch kein eigenes Einkommen haben, sofern ein Elternteil beitragspflichtiges Mitglied ist,

3.4 Mitglieder während der Ableistung des Grundwehrdienstes.

§ 7
Organe

1. Organe des Vereins sind:

1.1 der Vorstand,

1.2 der Ausschuss,

1.3 die Hauptversammlung.

2. Für bestimmte Aufgaben können durch die Hauptversammlung Unterausschüsse gebildet werden. Organfunktionen kommen diesen Unterausschüssen jedoch nicht zu.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden.

2. Jeder vertritt den Verein allein.

3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende werden jährlich wechselnd auf die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

4. Die Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

5. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende den Verein nur dann vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 9
Ausschuss

1. Dem Ausschuss gehören an:

1.1 der 1. Vorsitzende,
1.2 der 2. Vorsitzende,
1.3 der Dirigent,
1.4 der Kassier,
1.5 der Schriftführer,
1.6 der Notenwart,
1.7 der Jugendleiter,
1.8 zwei Vertreter der passiven Mitglieder,
1.9 die Mitglieder etwa gebildeter Unterausschüsse.

2. Ausschussämter können in einer Person zusammengefasst werden, mit Ausnahme der Ämter 1.1 und 1.2.

3. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt in der Hauptversammlung. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

4. Der Ausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit diese nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.

5. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

6. Ein Ehrenvorstand und ein Ehrendirigent gehören dem Ausschuss ohne Stimmrecht an.

§ 10
Hauptversammlung

1. Im 1. Kalendervierteljahr eines jeden Jahres ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten.

2. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift.

3. Der Hauptversammlung vorbehalten sind:

3.1 Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Ausschussmitglieder und Entlastungserteilung,

3.2 Wahl des Vorstands, der Ausschussmitglieder, Bildung eines Unterausschusses und Wahl der Mitglieder dieses Unterausschusse und die Wahl von zwei Kassenprüfern,

3.3 Beitritt zu anderen Vereinen und Verbänden und Austritt aus solchen,

3.4 Satzungsänderungen,

3.5 Beschluss über die Auflösung des Vereins.

4. Auf Beschluss des Ausschusses oder auf Grund schriftlichen Verlangens von einem Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Sie hat dieselben Befugnisse.

5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

6. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für alle übrigen Beschlüsse genügt einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Aufgabenverteilung

1. Der 1. Vorsitzende leitet den Verein; er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein. In seinem Verhinderungsfall obliegen diese Aufgaben dem 2. Vorsitzenden.

2. Der Kassier führt die Kassengeschäfte. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung durch mindestens einen Kassenrevisor zu prüfen. Außerordentliche Prüfungen sind zulässig und können durch den 1. Vorsitzenden angeordnet werden.

3. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten und den Verkehr mit der Presse. Er hat von allen Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen ein Protokoll zu fertigen und zu unterzeichnen.

4. Der Dirigent hat die musikalische Gesamtleitung. Die Auswahl der Musikstücke soll im Einvernehmen mit den aktiven Mitgliedern erfolgen.

5. Der Jugendleiter leitet den Jugendchor und die musikalische Ausbildung.

6. Der Notenwart verwaltet die Noten, Instrumente und Geräte des Vereins. Er hat über Verschlechterungen und Abhandenkommen dem Ausschuss zu berichten.

§ 12
Ehrungen

1. Ehrungen erfolgen für 25-, 40- und 50-jährige Mitgliedschaft.

2. Aktive Mitglieder werden für 10-, 20-, 30-, 40- und 50-jährige aktive Tätigkeit im Verein geehrt.

3. Ehrungen können alle zwei Jahre erfolgen.

§ 13
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Zitherclubs Oßweil e.V. kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sinkt die Mitgliederzahl unter vier, so ist der Verein aufzulösen.

3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Zitherclubs Oßweil e.V. oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Ludwigsburg, mit der Bestimmung es zu verwalten, bis ein neuer Verein mit gleichem Namen und gleichem Zweck gegründet wird. Ist dies bis zum Ablauf des auf die Auflösung folgenden Jahres nicht der Fall, so ist das Vermögen von der Stadt Ludwigsburg unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14
Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen (neu)

1. Diese Satzung wurde durch die Hauptversammlung am 24. Februar 2011 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.

Anlage zur Satzung (DS-GVO):

Anlage Satzung (DS-GVO)